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de fr

PRIORIX TETRA Trockensub c Solv

  • Favorit F
  • Medikation M
Swissmedic Bezeichnung
Priorix-Tetra, Pulver und Lösungsmittel zur Herstellung einer Injektionslösung
Beschreibung
Priorix Tetra Trockensub mit Solvens
PRODUCT
Charakteristika
Masern-Mumps-Röteln-Varizellen-Lebendimpfstoff, abgeschwächt (MMRV)
ATC
J07BD54 Masern, Kombinationen mit Mumps, Röteln und Varicella, lebend abgeschwächt
SUBSTANCE-Vaccinum attenuatum:
SUBSTANCE-Masern-Lebend-Impfstoff (PCEC); Stamm Schwarz
SUBSTANCE-Mumps-Lebend-Impfstoff (PCEC) Stamm RIT 4385
SUBSTANCE-Röteln-Lebend-Impfstoff (HDC-Zellen), Stamm Wistar RA 27/3
SUBSTANCE-Varizellen-Lebend-Impfstoff attenuiert (Stamm OKA)
SUBSTANCE-Lactose
SUBSTANCE-Sorbitol
SUBSTANCE-Mannitol
SUBSTANCE-Aminosäuren
SUBSTANCE-Neomycin sulfat
SUBSTANCE-pro praeparatione
SUBSTANCE-Lösungsmittel
Zusammensetzung
Masern-Lebend-Impfstoff (PCEC); Stamm Schwarz (min. 10^3 U) , Mumps-Lebend-Impfstoff (PCEC) Stamm RIT 4385 (min. 10^4.4 U) , Röteln-Lebend-Impfstoff (HDC-Zellen), Stamm Wistar RA 27/3 (min. 10^3 U) , Varizellen-Lebend-Impfstoff attenuiert (Stamm OKA) (min. 10^3.3 U)
Vaccinum attenuatum:
Masern-Lebend-Impfstoff (PCEC); Stamm Schwarz (min. 10^3 U)
Mumps-Lebend-Impfstoff (PCEC) Stamm RIT 4385 (min. 10^4.4 U)
Röteln-Lebend-Impfstoff (HDC-Zellen), Stamm Wistar RA 27/3 (min. 10^3 U)
Varizellen-Lebend-Impfstoff attenuiert (Stamm OKA) (min. 10^3.3 U)
Lactose (H)
Sorbitol (H)
Mannitol (H)
Aminosäuren (H)
residui: Neomycin sulfat nihil (H)
pro praeparatione
Lösungsmittel
Aqua ad iniect pro 0.5 ml
Ernährungshinweise
Keine Information zu Gluten, Lactosehaltig
Gesundheit & Schönheit > Gesundheitspflege Masern-Mumps-Röteln-Varizellen-Lebendimpfstoff, abgeschwächt (MMRV), (Masern-Lebend-Impfstoff (PCEC); Stamm Schwarz (min. 10^3 U), Mumps-Lebend-Impfstoff (PCEC) Stamm RIT 4385 (min. 10^4.4 U), Röteln-Lebend-Impfstoff (HDC-Zellen), Stamm Wistar RA 27/3 (min. 10^3 U), Varizellen-Lebend-Impfstoff attenuiert (Stamm OKA) (min. 10^3.3 U))
Therapie

Immunologika > Impfstoffe > Masern/Mumps/Röteln/Varizellen

BREVIER
Indikation
Aktive Immunisierung gegen Masern, Mumps, Röteln und Varizellen ab 12 Mon. bzw. unter besonderen Umständen ab 9 Mon.
Dosierung
S.c. (oder i.m.) Inj.
>12 Mon.: 2 Dosen im Abstand von min. (4–)6 Wo.
9–12 Mon.: 2 Dosen im Abstand von 3 Mon.
Alternativ: 1 Dosis nach Immunisierung mit einer Dosis eines anderen Masern-Mumps-Röteln(-Varizellen)-Impfstoffes, ohne vorherige Varizellen-Impfung: zusätzl. 1 Dosis eines monovalenten Varizellen-Impfstoffes 6–12 Wo. nach Priorix-Tetra.
Kontraindikation
Akute hochfiebrige Erkrankungen, Immundefekt. Schwangerschaft (bis 3 Mon. nach Impfung).
Pharmacode
Artikel
CHF
Abgabekat.
Rückerstattungskat.
GTIN

3656617
Fertigspritze 1 Stk
88.95
B
SL: normaler Selbstbehalt: 10% (LIM)
7680581580011
LIMITATION
Die Kostenübernahme der Impfstoffe als Teil einer präventiven Massnahme im Rahmen der obligatorischen Krankenpflegeversicherung richtet sich nach den in Artikel 12a KLV für die jeweiligen Impfungen abschliessend festgelegten Voraussetzungen. Bei beruflicher und reisemedizinischer Indikation erfolgt keine Kostenübernahme durch die obligatorische Krankenpflegeversicherung.
Die Preise der Impfstoffe sind Höchstpreise (Art. 52 Abs. 3 KVG) und kommen bei Reihenimpfungen (z.B. im schulärztlichen Dienst) nicht zur Anwendung. In diesen Fällen gelten die von den Krankenversicherern mit den zuständigen Behörden ausgehandelten bzw. die allenfalls von den Behörden festgesetzten Tarife. Wenn der Impfstoff zu einem günstigeren Preis bezogen wird (z.B. im Rahmen von Reihenimpfungen), darf der Arzt oder die Ärztin nicht den Publikumspreis der SL verrechnen.
Die Vergünstigung muss gemäss Artikel 56 Absatz 3 KVG weitergegeben werden, ausser es bestehen Vereinbarungen nach Artikel 56 Absatz 3 KVG.

LIMITATION
Die Kostenübernahme der Impfstoffe als Teil einer präventiven Massnahme im Rahmen der obligatorischen Krankenpflegeversicherung richtet sich nach den in Artikel 12a KLV für die jeweiligen Impfungen abschliessend festgelegten Voraussetzungen und erfolgt nur innerhalb der Zulassung durch Swissmedic. Bei beruflicher und reisemedizinischer Indikation erfolgt keine Kostenübernahme durch die obligatorische Krankenpflegeversicherung.
Die Preise der Impfstoffe sind Höchstpreise (Art. 52 Abs. 3 KVG) und kommen bei Reihenimpfungen (z.B. im schulärztlichen Dienst) nicht zur Anwendung. In diesen Fällen gelten die von den Krankenversicherern mit den zuständigen Behörden ausgehandelten bzw. die allenfalls von den Behörden festgesetzten Tarife. Wenn der Impfstoff zu einem günstigeren Preis bezogen wird (z.B. im Rahmen von Reihenimpfungen), darf der Arzt oder die Ärztin nicht den Publikumspreis der SL verrechnen.
Die Vergünstigung muss gemäss Artikel 56 Absatz 3 KVG weitergegeben werden, ausser es bestehen Vereinbarungen nach Artikel 56 Absatz 3 KVG.

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