conjugatum cum Diphtherie CRM197 Protein (16.7-33.3 mcg) (w)
Kaliumdihydrogenphosphat (H)
corresp.: Kalium (0.098 mg) (H)
Saccharose (H)
pro vitro
II) Vaccini conjugati in solutio: Meningokokken-C-Oligosaccharid (5 mcg)
conjugatum cum Diphtherie CRM197 Protein (7.1-12.5 mcg) (w)
Meningokokken-W135-Oligosaccharid (5 mcg)
conjugatum cum Diphtherie CRM197 Protein (3.3-8.3 mcg) (w)
Meningokokken-Y-Oligosaccharid (5 mcg)
conjugatum cum Diphtherie CRM197 Protein (5.6-10 mcg) (w)
Natriumchlorid (H)
Natrium-dihydrogenphosphat-1-Wasser (H)
Dinatrium-hydrogenphosphat-2-Wasser (H)
corresp.: Natrium (1.885 mg) (H)
Wasser für Injektionszwecke pro (0.5 ml) (H)
I et II) Meningokokken-Oligosaccharid-CRM-Konjugat-Impfstoff, tetravalent (A, C, W135, Y)
residui: Cetrimonium bromid (H)
in solutione recenter reconstituta pro (0.5 ml) (H)
Immunologika > Impfstoffe > Meningokokken-Infektionen
2–7 Mon.: 3 Dosen, mit einem Intervall von min. 2 Mon.; 4. Dosis mit 12–16 Monaten.
7–24 Mon.: 2 Dosen, mit einem Intervall von min. 2 Mon. (2. Dosis im 2. Lebensjahr).
2–65 J.: einmalige Dosis.
Die Preise der Impfstoffe sind Höchstpreise (Art. 52 Abs. 3 KVG) und kommen bei Reihenimpfungen (z.B. im schulärztlichen Dienst) nicht zur Anwendung. In diesen Fällen gelten die von den Krankenversicherern mit den zuständigen Behörden ausgehandelten bzw. die allenfalls von den Behörden festgesetzten Tarife. Wenn der Impfstoff zu einem günstigeren Preis bezogen wird (z.B. im Rahmen von Reihenimpfungen), darf der Arzt oder die Ärztin nicht den Publikumspreis der SL verrechnen.
Die Vergünstigung muss gemäss Artikel 56 Absatz 3 KVG weitergegeben werden, ausser es bestehen Vereinbarungen nach Artikel 56 Absatz 3 KVG.
Die Preise der Impfstoffe sind Höchstpreise (Art. 52 Abs. 3 KVG) und kommen bei Reihenimpfungen (z.B. im schulärztlichen Dienst) nicht zur Anwendung. In diesen Fällen gelten die von den Krankenversicherern mit den zuständigen Behörden ausgehandelten bzw. die allenfalls von den Behörden festgesetzten Tarife. Wenn der Impfstoff zu einem günstigeren Preis bezogen wird (z.B. im Rahmen von Reihenimpfungen), darf der Arzt oder die Ärztin nicht den Publikumspreis der SL verrechnen.
Die Vergünstigung muss gemäss Artikel 56 Absatz 3 KVG weitergegeben werden, ausser es bestehen Vereinbarungen nach Artikel 56 Absatz 3 KVG.
Kostenübernahme bei Personen ab 2 Monaten als empfohlene Impfung für Risikogruppen (Personen mit einem erhöhten Risiko für eine invasive Erkrankung oder Exposition).
Die Preise der Impfstoffe sind Höchstpreise (Art. 52 Abs. 3 KVG) und kommen bei Reihenimpfungen (z.B. im schulärztlichen Dienst) nicht zur Anwendung. In diesen Fällen gelten die von den Krankenversicherern mit den zuständigen Behörden ausgehandelten bzw. die allenfalls von den Behörden festgesetzten Tarife. Wenn der Impfstoff zu einem günstigeren Preis bezogen wird (z.B. im Rahmen von Reihenimpfungen), darf der Arzt oder die Ärztin nicht den Publikumspreis der SL verrechnen.
Die Vergünstigung muss gemäss Artikel 56 Absatz 3 KVG weitergegeben werden, ausser es bestehen Vereinbarungen nach Artikel 56 Absatz 3 KVG.
Die Preise der Impfstoffe sind Höchstpreise (Art. 52 Abs. 3 KVG) und kommen bei Reihenimpfungen (z.B. im schulärztlichen Dienst) nicht zur Anwendung. In diesen Fällen gelten die von den Krankenversicherern mit den zuständigen Behörden ausgehandelten bzw. die allenfalls von den Behörden festgesetzten Tarife. Wenn der Impfstoff zu einem günstigeren Preis bezogen wird (z.B. im Rahmen von Reihenimpfungen), darf der Arzt oder die Ärztin nicht den Publikumspreis der SL verrechnen.
Die Vergünstigung muss gemäss Artikel 56 Absatz 3 KVG weitergegeben werden, ausser es bestehen Vereinbarungen nach Artikel 56 Absatz 3 KVG.
Kostenübernahme bei Personen ab 2 Monaten als empfohlene Impfung für Risikogruppen (Personen mit einem erhöhten Risiko für eine invasive Erkrankung oder Exposition).
Es wird lediglich die abgegebene Teilpackung, die zur Impfung notwendig ist, vergütet. Der Preis für die verabreichte Teilpackung ist proportional zum Publikumspreis der verwendeten Packung zu berechnen. Siehe Trockensub. c. Solv., Durchstf. 1 Stk (Teilpackung).
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