Pneumokokken-Polysaccharid, Serotyp 1-Diphtherie-CRM197-Protein-Konjugat (2 mcg) (w)
Pneumokokken-Polysaccharid, Serotyp 3-Diphtherie-CRM197-Protein-Konjugat (2 mcg) (w)
Pneumokokken-Polysaccharid, Serotyp 4-Diphtherie-CRM197-Protein-Konjugat (2 mcg) (w)
Pneumokokken-Polysaccharid, Serotyp 5-Diphtherie-CRM197-Protein-Konjugat (2 mcg) (w)
Pneumokokken-Polysaccharid, Serotyp 6A-Diphtherie-CRM197-Protein-Konjugat (2 mcg) (w)
Pneumokokken-Polysaccharid, Serotyp 6B-Diphtherie-CRM197-Protein-Konjugat (4 mcg) (w)
Pneumokokken-Polysaccharid, Serotyp 7F-Diphtherie-CRM197-Protein-Konjugat (2 mcg) (w)
Pneumokokken-Polysaccharid, Serotyp 9V-Diphtherie-CRM197-Protein-Konjugat (2 mcg) (w)
Pneumokokken-Polysaccharid, Serotyp 14-Diphtherie-CRM197-Protein-Konjugat (2 mcg) (w)
Pneumokokken-Polysaccharid, Serotyp 18C-Diphtherie-CRM197-Protein-Konjugat (2 mcg) (w)
Pneumokokken-Polysaccharid, Serotyp 19A-Diphtherie-CRM197-Protein-Konjugat (2 mcg) (w)
Pneumokokken-Polysaccharid, Serotyp 19F-Diphtherie-CRM197-Protein-Konjugat (2 mcg) (w)
Pneumokokken-Polysaccharid, Serotyp 22F-Diphtherie-CRM197-Protein-Konjugat (2 mcg) (w)
Pneumokokken-Polysaccharid, Serotyp 23F-Diphtherie-CRM197-Protein-Konjugat (2 mcg) (w)
Pneumokokken-Polysaccharid, Serotyp 33F-Diphtherie-CRM197-Protein-Konjugat (2 mcg) (w)
corresp.: Polysaccharide (32 mcg) (w)
et Diphtherie-CRM197-Protein, gentechnisch hergestellt ca. (30 mcg) (w)
Aluminium (Al3+) (125 mcg) (H)
ut Aluminium-phosphat (H)
Natriumchlorid (H)
corresp.: Natrium (1.77 mg) (H)
Histidin (H)
Polysorbat 20 (H)
Aqua ad iniect. pro 0.5 ml
Immunologika > Impfstoffe > Pneumokokken-Infektionen
>65 J.: 1 einmalige Dosis.
2–5 J.: 1 einmalige Dosis (Abstand von min. 2 Mon. zu früherer niedriger-valenter Pneumokokken-Impfung).
12–23 Mon.: 2 Dosen im Abstand von min. 2 Mon.
7–11 Mon.: 2 Dosen im Abstand von min. 4 Wo., 3. Dosis >12 Mon. (Abstand von min. 2 Mon. nach 2. Dosis).
6 Wo.–6 Mon.: Grundimmunisierung mit 3 Dosen (inkl. für Frühgeborene <37 Schwangerschaftswochen): 3 Dosen im Abstand von 4–8 Wo., 1. Dosis ab einem Alter von 6 Wo.; Booster im Alter von 11–15 Mon. (Abstand von min. 2 Mon. nach 3. Dosis).
6 Wo.–6 Mon.: Grundimmunisierung mit 2 Dosen (ausser für Frühgeborene): 2 Dosen im Abstand von 8 Wo., 1. Dosis ab einem Alter von 6 Wo.; Booster im Alter von 11–15 Mon.
Die Preise der Impfstoffe sind Höchstpreise (Art. 52 Abs. 3 KVG) und kommen bei Reihenimpfungen (z.B. im schulärztlichen Dienst) nicht zur Anwendung. In diesen Fällen gelten die von den Krankenversicherern mit den zuständigen Behörden ausgehandelten bzw. die allenfalls von den Behörden festgesetzten Tarife. Wenn der Impfstoff zu einem günstigeren Preis bezogen wird (z.B. im Rahmen von Reihenimpfungen), darf der Arzt oder die Ärztin nicht den Publikumspreis der SL verrechnen.
Die Vergünstigung muss gemäss Artikel 56 Absatz 3 KVG weitergegeben werden, ausser es bestehen Vereinbarungen nach Artikel 56 Absatz 3 KVG.
Die Preise der Impfstoffe sind Höchstpreise (Art. 52 Abs. 3 KVG) und kommen bei Reihenimpfungen (z.B. im schulärztlichen Dienst) nicht zur Anwendung. In diesen Fällen gelten die von den Krankenversicherern mit den zuständigen Behörden ausgehandelten bzw. die allenfalls von den Behörden festgesetzten Tarife. Wenn der Impfstoff zu einem günstigeren Preis bezogen wird (z.B. im Rahmen von Reihenimpfungen), darf der Arzt oder die Ärztin nicht den Publikumspreis der SL verrechnen.
Die Vergünstigung muss gemäss Artikel 56 Absatz 3 KVG weitergegeben werden, ausser es bestehen Vereinbarungen nach Artikel 56 Absatz 3 KVG.
Kostenübernahme bei Personen ab 65 Jahren.
Die Preise der Impfstoffe sind Höchstpreise (Art. 52 Abs. 3 KVG) und kommen bei Reihenimpfungen (z.B. im schulärztlichen Dienst) nicht zur Anwendung. In diesen Fällen gelten die von den Krankenversicherern mit den zuständigen Behörden ausgehandelten bzw. die allenfalls von den Behörden festgesetzten Tarife. Wenn der Impfstoff zu einem günstigeren Preis bezogen wird (z.B. im Rahmen von Reihenimpfungen), darf der Arzt oder die Ärztin nicht den Publikumspreis der SL verrechnen.
Die Vergünstigung muss gemäss Artikel 56 Absatz 3 KVG weitergegeben werden, ausser es bestehen Vereinbarungen nach Artikel 56 Absatz 3 KVG.
Die Preise der Impfstoffe sind Höchstpreise (Art. 52 Abs. 3 KVG) und kommen bei Reihenimpfungen (z.B. im schulärztlichen Dienst) nicht zur Anwendung. In diesen Fällen gelten die von den Krankenversicherern mit den zuständigen Behörden ausgehandelten bzw. die allenfalls von den Behörden festgesetzten Tarife. Wenn der Impfstoff zu einem günstigeren Preis bezogen wird (z.B. im Rahmen von Reihenimpfungen), darf der Arzt oder die Ärztin nicht den Publikumspreis der SL verrechnen.
Die Vergünstigung muss gemäss Artikel 56 Absatz 3 KVG weitergegeben werden, ausser es bestehen Vereinbarungen nach Artikel 56 Absatz 3 KVG.
Es wird lediglich die abgegebene Teilpackung, die zur Impfung notwendig ist, vergütet. Der Preis für die verabreichte Teilpackung ist proportional zum Publikumspreis der verwendeten Packung zu berechnen.
Kostenübernahme bei Personen ab 65 Jahren.
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