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VARILRIX Trockensub c Solv

  • Favorit F
  • Medikation M
Swissmedic Bezeichnung
Varilrix, Pulver und Lösungsmittel zur Herstellung einer Injektionslösung
Beschreibung
Varilrix Trockensub mit Solvens
PRODUCT
Charakteristika
Varizellen-Lebendimpfstoff, abgeschwächt
ATC
J07BK01 Varicella, lebend abgeschwächt
SUBSTANCE-Vaccinum attenuatum:
SUBSTANCE-Varizellen-Lebend-Impfstoff attenuiert (Stamm OKA)
SUBSTANCE-Lactose
SUBSTANCE-Sorbitol
SUBSTANCE-Mannitol
SUBSTANCE-Aminosäuren
SUBSTANCE-Phenylalanin
SUBSTANCE-Neomycin sulfat
SUBSTANCE-pro vitro
SUBSTANCE-Lösungsmittel
Zusammensetzung
Varizellen-Lebend-Impfstoff attenuiert (Stamm OKA) min. (10^3.3 U)
Vaccinum attenuatum:
Varizellen-Lebend-Impfstoff attenuiert (Stamm OKA) min. (10^3.3 U)
Lactose (H)
Sorbitol (6 mg) (H)
Mannitol (H)
Aminosäuren (H)
cum Phenylalanin (331 mcg) (H)
residui: Neomycin sulfat (H)
pro vitro
Lösungsmittel
Aqua ad iniect. pro 0.5 ml
Ernährungshinweise
Keine Information zu Gluten, Lactosehaltig
Gesundheit & Schönheit > Gesundheitspflege Varizellen-Lebendimpfstoff, abgeschwächt, (Varizellen-Lebend-Impfstoff attenuiert (Stamm OKA) min. (10^3.3 U))
Therapie

Immunologika > Impfstoffe > Varizellen

BREVIER
Indikation
Aktive Immunisierung gegen Varizellen ab 12 Mon. bzw. unter besonderen Umständen ab 9 Mon.
Dosierung
S.c. oder i.m. Inj. (M. deltoideus oder anterolateraler Oberschenkel).
>9 Mon.:
 2 Dosen im Abstand von (4–)6 Wo.
Kontraindikation
Immundefekt. Schwangerschaft (bis 3 Mon. nach Impfung), Stillzeit «FI».
Pharmacode
Artikel
CHF
Abgabekat.
Rückerstattungskat.
GTIN

7766692
Fertigspritze 0.5 ml
61.35
B
SL: normaler Selbstbehalt: 10% (LIM)
7680005850034
LIMITATION
Die Kostenübernahme der Impfstoffe als Teil einer präventiven Massnahme im Rahmen der obligatorischen Krankenpflegeversicherung richtet sich nach den in Artikel 12a KLV für die jeweiligen Impfungen abschliessend festgelegten Voraussetzungen. Bei beruflicher und reisemedizinischer Indikation erfolgt keine Kostenübernahme durch die obligatorische Krankenpflegeversicherung.
Die Preise der Impfstoffe sind Höchstpreise (Art. 52 Abs. 3 KVG) und kommen bei Reihenimpfungen (z.B. im schulärztlichen Dienst) nicht zur Anwendung. In diesen Fällen gelten die von den Krankenversicherern mit den zuständigen Behörden ausgehandelten bzw. die allenfalls von den Behörden festgesetzten Tarife. Wenn der Impfstoff zu einem günstigeren Preis bezogen wird (z.B. im Rahmen von Reihenimpfungen), darf der Arzt oder die Ärztin nicht den Publikumspreis der SL verrechnen.
Die Vergünstigung muss gemäss Artikel 56 Absatz 3 KVG weitergegeben werden, ausser es bestehen Vereinbarungen nach Artikel 56 Absatz 3 KVG.

LIMITATION
Die Kostenübernahme der Impfstoffe als Teil einer präventiven Massnahme im Rahmen der obligatorischen Krankenpflegeversicherung richtet sich nach den in Artikel 12a KLV für die jeweiligen Impfungen abschliessend festgelegten Voraussetzungen und erfolgt nur innerhalb der Zulassung durch Swissmedic. Bei beruflicher und reisemedizinischer Indikation erfolgt keine Kostenübernahme durch die obligatorische Krankenpflegeversicherung.
Die Preise der Impfstoffe sind Höchstpreise (Art. 52 Abs. 3 KVG) und kommen bei Reihenimpfungen (z.B. im schulärztlichen Dienst) nicht zur Anwendung. In diesen Fällen gelten die von den Krankenversicherern mit den zuständigen Behörden ausgehandelten bzw. die allenfalls von den Behörden festgesetzten Tarife. Wenn der Impfstoff zu einem günstigeren Preis bezogen wird (z.B. im Rahmen von Reihenimpfungen), darf der Arzt oder die Ärztin nicht den Publikumspreis der SL verrechnen.
Die Vergünstigung muss gemäss Artikel 56 Absatz 3 KVG weitergegeben werden, ausser es bestehen Vereinbarungen nach Artikel 56 Absatz 3 KVG.

News

NEWS

23.08.2022
Neue Applikationsart: intramuskulär

22.03.2016
Disseminierte Varizellenerkrankungen mit Organbeteiligung nach Impfung mit OKA-Stamm

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6340 Baar (CH)
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Tel: +41318622111
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Email: swiss.info@gsk.com

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