Verbesserter Zugang zu Medikamenten bei Engpässen 14.05.2025
 

Das BAG informiert:

Die Kantonsapothekerinnen und -apotheker der Schweiz (KAV) gemeinsam mit dem Bundesamt für Gesundheit (BAG) und Swissmedic vereinbart haben, den Begriff «Notfall» in Artikel 49 der Arzneimittel-Bewilligungsverordnung (AMBV) vorübergehend auszuweiten.

Damit können in der Schweiz nicht zugelassene oder nicht verfügbare Arzneimittel, die dringend benötigt werden, von Medizinalpersonen auch dann eingeführt und kurzfristig gelagert werden, wenn sie nicht nur für eine bestimmte Patientin oder einen bestimmten Patienten vorgesehen sind

Als Notfall gilt jede Situation, in der die Behandlung akuter Erkrankungen so schnell wie möglich begonnen werden muss.

Sind importierte Arzneimittel aus der Spezialitätenliste des Krankenversicherungsgesetzes vorübergehend nicht erhältlich, können sie direkt von der obligatorischen Krankenpflegeversicherung vergütet werden.

Quelle
BAG, Massnahmen gegen Engpässe bei den Arzneimitteln, 29.04.2025